Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.1 (HA.2023.608; STA.2021.3242) Art. 18 Entscheid vom 17. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 12. Dezember 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfacher versuchter Tötung, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung und mehrfa- cher Nötigung zum Nachteil seiner Ex-Freundin B._____. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 15. August 2021 vorläufig festgenommen und schliesslich mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 19. August 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Die da- gegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. Septem- ber 2021 abgewiesen (SBK.2021.248). Mit Verfügung vom 22. September 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haft- verlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ab und ver- fügte die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hiess die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Ent- scheid vom 30. September 2021 gut (SBK.2021.279) und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2021, 21. März 2022, 20. Juni 2022, 19. September 2022, 20. Dezember 2022, 17. März 2023, 19. Juni 2023 und 18. September 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungs- haft um jeweils weitere drei Monate. Die gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. März 2022 und 20. Dezember 2022 erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers wur- den mit Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts vom 26. April 2022 (SBK.2022.119) und vom 24. Januar 2023 (SBK.2023.1) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundes- gericht wies die gegen diese beiden obergerichtlichen Entscheide erhobe- nen Beschwerden des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 und 1B_120/2023 vom 21. März 2023). 2. 2.1. Am 1. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten An- trag auf erneute Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 15. März 2024. -3- 2.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag angeordnet. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Stellung und beantragte die Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung eines Kontaktverbots mit B._____ und allenfalls anderen Personen, einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht. 2.4. Am 12. Dezember 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 15. März 2024. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen diese ihm am 18. Dezember 2023 zugestellte Verfügung und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2023, die umgehende Haft- entlassung sowie eventualiter die Haftentlassung unter Anordnung eines Kontaktverbots mit B._____ und allenfalls weiteren Personen, einer Aus- weis- und Schriftensperre sowie einer regelmässigen Meldepflicht. Sodann sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Be- schleunigungsgebot verletzt habe. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei im Rahmen des Hauptverfahrens zu entschädigen. 3.2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 (Postaufgabe 5. Januar 2024) verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Stellung. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm bislang nach rund 28- monatiger Untersuchungshaft und trotz wiederholter Versuche keine Ein- sicht in die Untersuchungsakten gewährt worden. 2.2. Dem Haftantrag sind gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO die wesentlichen Akten beizulegen. Entscheidend erscheint, dass der beschuldigten Person das rechtliche Gehör gewährt wird und sie aufgrund der vorliegenden Akten ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann. Die Staatsanwaltschaft darf ferner nicht nur die belastenden Akten weiterleiten. Sie ist indessen nicht verpflichtet, bereits sämtliches Beweismaterial offenzulegen (MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 224 StPO). Mit zuneh- mender Haftdauer sind betreffend Tatverdacht und besondere Haftgründe höhere Anforderungen zu stellen, womit auch eine erhöhte Begründungs- dichte notwendig ist. Auch beim Haftverlängerungsantrag sind jedoch ge- mäss Art. 227 Abs. 2 StPO nur die wesentlichen (be- und entlastenden) Akten einzureichen, wobei taktische Überlegungen in diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr am Platz sind (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 227 StGB). 2.3. Der Beschwerdeführer rügt lediglich, keine Akteneinsicht betreffend die Un- tersuchungsakten erhalten zu haben. Dass er keine Einsicht in die für die mittlerweile rund 29 Monate dauernde Untersuchungshaft relevanten Haftakten erhalten habe bzw. diese unvollständig seien, macht er indessen nicht geltend. Auch war der Beschwerdeführer bisher ohne Weiteres in der Lage, diverse Beschwerdeverfahren an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts und an das Bundesgericht zu führen, wobei er jeweils (wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) auf diverse Un- tersuchungsergebnisse Bezug nahm. Es ist damit keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. -5- 3. 3.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangs- massnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- haft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatver- dacht). Zusätzlich zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatver- dachts muss ein besonderer Haftgrund erfüllt sein, wie etwa Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 221 StPO). Frei- heitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Vo- raussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts insbe- sondere auf die Ausführungen in den Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.279 vom 30. September 2021, SBK.2022.119 vom 26. April 2022 und SBK.2023.1 vom 24. Januar 2023 sowie des Bundesgerichts im Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022. Eine Änderung der Umstände, welche eine davon abweichende Würdigung zur Folge hätte, sei auch im jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, womit die all- gemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts nach wie vor er- füllt sei (E. 6.4). 3.2.1.2. Mit Beschwerde wird (nach wie vor) das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts bestritten. Es wird geltend gemacht, dass sich der Beschwerde- führer seit 28 Monaten in Untersuchungshaft befinde und der Tatverdacht heute nicht mehr als dringend eingestuft werden könne. Es sei unklar, wer für die Verletzungen von B._____ verantwortlich sei, welche überdies einen schlimmen Autounfall erlitten habe. Das krasse Aussageverhalten von B._____ lasse auf eine grosse persönliche Problematik schliessen. Sie sei in keiner Weise glaubwürdig, weshalb bei der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten ein entsprechendes Gutachten beantragt worden sei, was diese jedoch einfach "abgeschmettert" habe. Der Beschwerdeführer ver- füge über mehrere Mobiltelefone, weshalb die in der angefochtenen Verfü- gung genannten Beweise zum Abstrahlwinkel wenig sachdienlich seien. -6- B._____ habe die medizinischen Untersuchungen am Anfang abgelehnt. Diverse Behauptungen hätten zudem zufolge Zeitablaufs nicht mehr über- prüft werden können (Kordel zum Würgen im Maisfeld etc.). Die vom Be- schwerdeführer angerufenen Zeugen hätten sich nach so langer Zeit nicht mehr an die Uhrzeit oder den genauen Tag erinnern können. Der Zeitablauf habe viele Beweismittel zerstört. Immerhin habe die Mutter des Beschwer- deführers diesem ein klares Alibi geben können und habe bestätigt, dass B._____ den Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall telefonisch um Hilfe gebeten habe. Zudem sei jetzt schon klar, dass diverse von B._____ geschilderten Vorfälle mangels Strafantrag nicht weiterverfolgt werden könnten. Der Versuch, diese "Delikte" als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, sei ein alter Trick der Anklagebehörden. Kein Zeuge habe ir- gendetwas gesehen. Die Polizei, welche durch die Nachbarn aufgeboten worden sei, habe bei B._____ überhaupt nichts feststellen können. B._____ habe nach eigenen Angaben nie Schmerzmittel einnehmen müs- sen. Wer ihr glaube, müsse sich mehr als eine Frage gefallen lassen. 3.2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist auf die bisher ergange- nen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und des Bundesgerichts. 3.2.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 In- gress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Betei- ligung des Beschuldigten daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Be- stehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehal- ten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Der drin- gende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vor- bestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als -7- in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1 u.a. mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.). 3.2.3. Der dringende Tatverdacht wurde mittlerweile wiederholt vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und dem Bundesgericht bejaht. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.2 f. fest, dass die belastenden Aussagen von B._____ mit den bei ihr festge- stellten Verletzungen (schwere Blutergüsse im Gesicht, Würgemale am Hals etc.) vereinbar und jedenfalls prima vista nicht unglaubhaft seien und führte aus, dass hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorlägen, wo- nach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale u.a. der versuchten Tötung bzw. der schweren Körperverletzung erfüllen könnte. Das Bundesgericht stützte sich dabei insbesondere auf die am 15. August 2021 im Krankenhaus fotogra- fisch festgehaltenen Verletzungen und die Ausführungen im rechtsmedizi- nischen Gutachten vom 17. März 2022, nach welchen die Verletzungen am Hals von B._____ nicht mit einer Gurtmarke zufolge eines Autounfalls, je- doch mit dem von ihr geschilderten Zuziehen einer Kordel um ihren Hals vereinbar seien. Dass B._____ den Beschwerdeführer zunächst in Schutz genommen und erst später zu Protokoll gegeben habe, die Verletzungen würden vom Beschwerdeführer stammen, sei unbehelflich. Trotz Verwei- gerung der forensisch-gynäkologischen Untersuchung bejahte das Bun- desgericht zudem mit Verweis auf die im rechtsmedizinischen Gutachten festgestellten fingerförmigen Blutergüsse, bei welchen es sich um eine Griffverletzung im Rahmen eines sexuellen Übergriffs handeln könne, zu- dem den dringenden Tatverdacht auf die von B._____ geschilderten Sexu- aldelikte (Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung). Mit Urteil 1B_120/2023 vom 21. März 2023 verwies das Bundesgericht er- neut auf diese Ausführungen (E. 2.2) und hielt fest, dass der Beschwerde- führer keinen liquiden Alibibeweis darzulegen vermöge. Seine Vorbringen zu einer möglichen Dritttäterschaft seien spekulativ. Der Umstand, dass B._____ die gynäkologisch-forensische Untersuchung abgelehnt habe, lasse die objektiven medizinischen Anhaltspunkte für eine Strangulation und weitere massive Gewaltanwendung nicht dahinfallen. Zudem treffe we- der das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, die kantonalen Strafbehör- den hätten sich mit gewissen widersprüchlichen Aussagen von B._____ bzw. mit ihren anfänglich entlastenden Aussagen nicht befasst, noch sei sein Argument stichhaltig, die belastenden Aussagen seien "komplett -8- unglaubwürdig", weil B._____ nach den untersuchten Vorfällen angeblich keine Schmerzmittel eingenommen habe (E. 2.4). Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, welche diese (in Bestätigung der bisherigen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts er- folgten) bundesgerichtlichen Erwägungen in Frage stellen könnten. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Soweit der Be- schwerdeführer (wie bereits wiederholt in den vorherigen Haftverfahren) die von B._____ erlittenen Verletzungen auf einen Autounfall zurückführt, er ihre Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufgrund ih- rer anfänglich entlastenden Aussagen, der verweigerten forensisch-gynä- kologischen Untersuchung und angeblich nicht benötigter Schmerzmittel anzweifelt oder auf zufolge Zeitablaufs nicht mehr zu erhebende Beweise (Kordel im Maisfeld) verweist, kann damit auf die entsprechenden Ausfüh- rungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Auch hinsichtlich des Argu- ments des Beschwerdeführers, dass diverse Antragsdelikte mangels Straf- antrags nicht weiterverfolgt werden könnten und es sich beim Versuch, diese als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, lediglich um einen "al- ten Trick der Strafverfolgungsbehörden" handle, kann auf die genannten bundesgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach die Tatbe- standsmerkmale u.a. der versuchten Tötung bzw. der schweren Körperver- letzung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Aus der dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 25. Ja- nuar 2022 vorgehaltenen rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) der vom Beschwerdeführer verwendeten Mobiltelefonnummer […] konnte – wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts SBK.2023.1 vom 24. Januar 2023 festgehalten – ein Bewegungs- bild festgestellt werden, welches mit den von B._____ geschilderten Auf- enthaltsorten des Beschwerdeführers am 14. August 2022 übereinstimmt (Q._____, R._____, S._____, T._____, R._____), nicht jedoch mit denjeni- gen des Beschwerdeführers, welcher am 14. August 2022 in U._____, in V._____, in Q._____ und danach in W._____ gewesen sein will (HA 2022.281: delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2022 S. 7; HA 2022.114: Eingabe Beschuldigter vom 28. Dezember 2021 S. 6 und delegierte Einvernahme von B._____ vom 20. Dezember 2021 S. 20 ff.; HA.2021.582: delegierte Einvernahme von B._____ vom 18. Novem- ber 2021 S. 9 f.). Der (nicht weiter ausgeführte) Einwand des Beschwerde- führers im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass er über mehrere Mo- biltelefone verfüge, weshalb die Auswertung nicht weiterführend sei, er- scheint nicht überzeugend, zumal aus der RTI-Auswertung hervorgeht, dass das untersuchte Mobiltelefon am 14. August 2022 verwendet wurde. Weiter kann auf die weiteren in den bisherigen Haftverfahren genannten Ermittlungsergebnisse verwiesen werden: Von C._____ am 5. Juli 2021 bei -9- B._____ festgestelltes blaues Auge, Nachricht von B._____ vom 26. April 2021 betreffend Angst wegen eines Vorfalls von Samstag mit anschlies- sender Entschuldigung des Beschwerdeführers, von der Polizei festgestell- ter Matratzenbezug mit gelbem Fleck sowie von der D._____ AG festge- stellter Pullover, welcher den Schlauch verstopft habe (HA.2022.281, vor- gehalten anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2022 S. 4, 5, 7 und 10; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.2 sowie Entscheid der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.1 vom 24. Ja- nuar 2023 E. 3.2.2.1) sowie am 16. August 2021 beim Beschwerdeführer festgestellte Verletzungen an Händen, Kopf und am rechten Bein, welche gemäss rechtsmedizinischem Gutachten durch einen aktiven Faustschlag etwa gegen die Mundpartie (Zähne) bzw. im Rahmen eines Gerangels ent- standen sein könnten (HA.2021.440: rechtsmedizinisches Gutachten vom 30. August 2021 S. 3; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts SBK.2023.1 vom 24. Januar 2023 E. 3.2.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.4). Auch diese Ermittlungsergebnisse stützen den dringenden Tatverdacht nach wie vor. Es liegen damit weiterhin konkrete Umstände vor, welche den Beschwer- deführer erheblich belasten. Diese werden auch durch die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2023 (nicht bei den Haftak- ten, wiedergegeben in Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. März 2023 S. 2 f. an das Bundesgericht, HA.2022.567), sie habe einmal früh am Morgen – keine Ahnung ob an diesem Tag – einen Telefonanruf von einem Kollegen des Beschwerdeführers oder von B._____ entgegen- genommen und glaublich an den Beschwerdeführer weitergegeben, worauf dieser gesagt habe, dass B._____ einen Unfall gehabt habe und losgegan- gen sei, nicht entkräftet, zumal diese in den relevanten Punkten (Datum, Anrufer/in) unklar geblieben sind und daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, dass sich der Beschuldigte in der Nacht vom 14./15 August 2021 bis zum frühen Morgen des 15. August 2021 an ihrem Wohnort auf- gehalten habe bzw. dass er nicht als Täter der von B._____ geschilderten Gewalttaten, welche sich vor- bzw. nach dem Unfall vom 15. August 2021 ereignet hätten, in Frage komme. Auch hier kann auf das Urteil des Bun- desgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 verwiesen werden, welches festhielt, dass der Beschwerdeführer keinen liquiden Alibibeweis darzule- gen vermöge (E. 2.4). Es ist damit nach wie vor von einem dringenden und ausreichend hohen Tatverdacht auszugehen. Die Vorinstanz hat das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts damit zu Recht bejaht. - 10 - 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Als besonderer Haftgrund wird in der angefochtenen Verfügung Fluchtge- fahr bejaht. Es wird auf die Erwägungen in der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2021, in den Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.279 vom 30. September 2021, SBK.2022.119 vom 26. April 2022 und SBK.2023.1 vom 24. Januar 2023 sowie im Urteil des Bundes- gerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 verwiesen und ausgeführt, dass sich seit der letzten ergangenen Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 18. September 2023 nichts geändert habe (angefochtene Verfügung E. 7.5). 3.3.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht geltend, dass ein solcher Haftgrund nach über 28 Monaten Untersuchungs- haft nicht mehr bestehe. Der Beschuldigte sei Schweizer Staatsbürger, habe vor seiner Verhaftung als […] in der Schweiz gearbeitet und habe Wohnsitz bei seiner Mutter in W._____. Seinen zweiten Wohnsitz habe er in Spanien, womit er aufgrund der Zugehörigkeit zum Schengen-Bereich im Falle einer Flucht an die Schweiz ausgeliefert würde. 3.3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist in ihrer Beschwerdeant- wort auf die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sowie des Bundesgerichts. 3.3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um ei- nen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (Urteil des Bundes- gerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis u.a. auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3). - 11 - 3.3.3. Der Beschwerdeführer wiederholt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die bereits in früheren Haftverfahren vorgebrachten Umstände, ohne dar- zulegen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen in den betreffenden Haftentscheiden nicht (mehr) zutreffen sollten. Entsprechend kann auf die Ausführungen in den Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.119 vom 26. April 2022 E. 4.1.4 und SBK.2023.1 vom 24. Januar 2023 E. 4.2.2 sowie im Urteil des Bundesge- richts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.2 f. verwiesen und festgehal- ten werden, dass aufgrund des Lebensmittelpunkts des Beschwerdefüh- rers in Spanien ohne eigenen Wohnsitz in der Schweiz und der zu erwar- tenden empfindlichen Strafe nach wie vor von einer erheblichen Fluchtge- fahr auszugehen ist, welche – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers – weder durch die mittlerweile weiter fortgeschrittene Haftdauer noch eine mögliche Auslieferung durch Spanien geschmälert bzw. aufgehoben wird. Es ist damit mit der Vorinstanz von einer ausgeprägten Fluchtgefahr aus- zugehen. 3.4. Für die Verlängerung der Untersuchungshaft genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds. Nachdem Fluchtgefahr zu bejahen ist, erübrigen sich Ausführungen zu weiteren allfällig bestehenden besonderen Haft- gründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Die Vorinstanz erachtet eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände und der ihm drohenden Freiheitsstrafe als verhältnismässig. Daran habe sich seit der letzten verfügten Verlängerung der Untersuchungshaft vom 18. September 2023 (HA.2023.436) nichts geändert. Die Gefahr einer Überhaft sei nach wie vor zu verneinen. Hinsichtlich der beantragten Er- satzmassnahmen verweist sie auf die Ausführungen der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.248 vom 3. September 2021, SBK.2021.279 vom 30. September 2021, SBK.2022.119 vom 26. Ap- ril 2022 und SBK.2023.1 vom 24. Januar 2023 und führt aus, dass diese nach wie vor nicht geeignet seien, den Zweck der Haft, die Fluchtvermei- dung, zu gewährleisten (E. 8.4.1 f.). 3.5.1.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten seit 8 Monaten untätig sei. Nun habe sie dem Anschein nach - 12 - im [Gefängnis] mit E._____ einen verdeckten Ermittler ins Spiel gebracht, welcher zunächst versucht habe, sich beim Beschwerdeführer "einzu- schleimen". Als dies nichts gebracht habe, habe dieser den Beschwerde- führer provoziert und schliesslich den Beschwerdeführer sowie einen Wär- ter angezeigt. Diesen Umstand bringe die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten nun vor, um das Verfahren weiter in unverhältnismässiger Weise zu verzögern. Die komplette Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten müsse nun dazu führen, dass der Beschwerdeführer endlich aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Die beantragten Ersatzmassnahmen sollten genügen, eine Fluchtgefahr zu vermeiden. Diese würden in einem Fall, in welchem nicht eigentlich etwas habe bewiesen werden können und die Konstellation "Aussage gegen Aussage" vorliege, Entlastung für alle Beteiligten bringen. 3.5.1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit und der beantragten Ersatzmassnahmen auf die früheren Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und des Bundesgerichts. Zudem führt sie aus, dass erste Befragungen zur Anzeige des Strafklägers E._____ noch im November 2023 durchgeführt worden seien und aktuell den Beweisergänzungsanträgen des Beschwerdeführers nachgegangen werde. Die erneute Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, sei damit nicht nachvollziehbar. 3.5.1.4. In der Stellungnahme vom 11. Januar 2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Einsatz eines ver- deckten Ermittlers nicht bestreite und auch die Vorinstanz dieses Thema nur mit vager Formulierung behandelt habe, was stutzig mache. 3.5.1.5. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die ver- antwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem - 13 - Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 m.w.H.). Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Um- ständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderli- chen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenen- falls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestäti- gen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 m.w.H.). 3.5.2. Die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren beantragten Ersatzmassnahmen wurden in den vergangenen Haftentscheiden bereits als nicht wirksam abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern im vorliegenden Verfahren zu einem anderen Ergebnis zu gelangen wäre. Entsprechend kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in den vergangenen Haftentschei- den, insbesondere die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.3 verwiesen werden, wonach die angebotenen Ersatzmassnahmen (Kontaktsperre zu B._____ und ev. an- deren Personen, Ausweis- und Schriftensperre und Meldepflicht) nicht ge- eignet seien, die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen. Es sind damit nach wie vor keine ausreichend wirksamen Ersatzmassnahmen ersichtlich. 3.5.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 29 Monaten in Untersu- chungshaft. Bei Bewilligung der Verlängerung der Untersuchungshaft würde diese 31 Monate dauern. Dem Beschwerdeführer werden u.a. schwere Verbrechen vorgeworfen. Es stehen die Vorwürfe der mehrfachen versuchten Tötung und weiterer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte im Raum, deren Strafrahmen bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe reicht (vgl. etwa Art. 111 StGB: mind. 5 bis max. 20 Jahre für eine vollendete Tötung; Art. 190 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren für eine Verge- waltigung). Mit Urteil 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.2 hielt das Bun- desgericht fest, dass im Falle einer Verurteilung mit einer freiheitsentzie- henden Sanktion zu rechnen sei, welche die damalige Untersuchungshaft von 19 Monaten deutlich übersteige. Angesichts der massiven Schwere und Vielzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist auch nach zehn weiteren Monaten Untersuchungshaft davon auszugehen, dass - 14 - diese sich noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion bewegt und keine Überhaft droht. 3.5.4. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 1B_120/2023 vom 21. März 2023 fest, dass keine schweren Verfahrensfehler und keine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots erkennbar seien (E. 4.3). Seither blieb die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht untätig. Vielmehr dehnte sie die Ermittlungen aufgrund der jüngsten gegen den Beschwerdeführer eingegangenen Strafanzeige vom 2. August 2023 und gestützt auf die von der Oberstaatsanwaltschaft am 13. Septem- ber 2023 verfügte Zuweisung des neuen Verfahrens zur Vereinigung mit dem bisherigen Verfahren STA4 ST.2021.3242 auf weitere Taten aus und befragte den Anzeigesteller E._____ am 15. November 2023 sowie den Beschwerdeführer am 27. November 2023 (HA.2023.608). Der vom Be- schwerdeführer geäusserte Verdacht, dass es sich bei E._____, welcher neben dem Beschwerdeführer auch einen Gefängniswärter angezeigt hat, um einen auf ihn angesetzten verdeckten Ermittler handle und sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nun aufgrund dessen Anzeige auf noch zu prüfende Beweiserhebungen berufe, um das Verfahren weiter in unverhältnismässiger Weise zu verzögern, erscheint konstruiert. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erwähnten noch zu bearbeiten- den Beweisanträge (Einvernahme eines Mitgefangenen und von drei Wär- tern, Einholung von Führungszeugnissen und Beizug von Videoaufnah- men) wurden zudem vom Beschwerdeführer selbst gestellt (HA.2023.608: Einvernahme vom 27. November 2023 S. 5 sowie Eingaben vom 28. No- vember 2023 und 4. Dezember 2023 [Beilage 2 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten]). Auch im Nachgang des Urteils des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 ist damit keine im Haft- verfahren zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots er- kennbar. Im Übrigen betreffen die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfenen Vermutungen zum Einsatz eines verdeckten Ermittlers nicht die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft, womit im vorliegen- den Beschwerdeverfahren auch nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.5.5. Insgesamt ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Mo- nate verhältnismässig. 3.6. Zusammengefasst ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. - 15 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 1'069.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BG G) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 17. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler