4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 125.00, zusammen Fr. 1'125.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]