3.4. Zusammengefasst sind keine Gründe im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen werden sollte. Eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses ist (aus objektiver Sicht) nicht glaubhaft gemacht. Demzufolge ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass über das Gesuch der amtlichen Verteidigerin um Entlassung aus ihrem Amt nicht in vorliegendem Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, sondern hierüber der Präsident des Bezirksgerichts R._____ zu befinden haben wird.