Sie verbleibt damit in ihrem Amt bis über ihr Gesuch vom 4. März 2024 entschieden ist. Zudem ist zu beachten, dass der Präsident des Bezirksgerichts R._____ mit Verfügung vom 7. März 2024 der amtlichen Verteidigerin die zuvor angesetzte Frist zur Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Beweismittel einstweilen abgenommen hat. Dem Beschwerdeführer entsteht folglich durch das Gesuch seiner amtlichen Verteidigerin kein Nachteil. Allein der Umstand, dass - 14 -