Es ist zwar zeitlich unglücklich, wenn die amtliche Verteidigerin nunmehr nach der Anklageerhebung um Entlassung aus ihrem Amt ersucht, nachdem sie noch mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2024 erklärte, sie stehe auch aktuell im ständigen gegenseitigen Austausch mit dem Beschwerdeführer und werde auch in Zukunft seine Interessen vertreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers legte die amtliche Verteidigerin mit diesem Gesuch ihr Amt nicht einfach nieder, was nicht zulässig wäre; vielmehr ersuchte sie um Entlassung als amtliche Verteidigerin. Sie verbleibt damit in ihrem Amt bis über ihr Gesuch vom 4. März 2024 entschieden ist.