3.3.8. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2024, mit der er sich zum Gesuch seiner amtlichen Verteidigerin betreffend deren Entlassung vom amtlichen Verteidigungsmandat äussert, ist nichts zu entnehmen, was einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigt. Es ist zwar zeitlich unglücklich, wenn die amtliche Verteidigerin nunmehr nach der Anklageerhebung um Entlassung aus ihrem Amt ersucht, nachdem sie noch mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2024 erklärte, sie stehe auch aktuell im ständigen gegenseitigen Austausch mit dem Beschwerdeführer und werde auch in Zukunft seine Interessen vertreten.