3.3.7. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024 wiederholt, seine amtliche Verteidigerin habe im gesamten Verfahren gegen ihn andauernd Fehler gemacht und auch immer wieder Fristerstreckungsgesuche gestellt, ist diesbezüglich auf das vorgängig Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 3.3.3.1 – E. 3.3.3.4 hiervor). Gleiches gilt in Bezug auf die Vorwürfe, seine amtliche Verteidigerin habe absprachewidrig weder Beschwerde gegen eine Haftverlängerung beim Bundesgericht eingereicht noch eine Strafanzeige gestellt (vgl. E. 3.3.3.5 hiervor).