3.3.5.2. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das Fristerstreckungsgesuch seiner amtlichen Verteidigerin vom 12. Februar 2024 an die Staatsanwaltschaft Q._____ moniert, seine amtliche Verteidigerin müsse immer "auf den letzten Drücker" arbeiten, stellt auch dies keinen Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar. Vielmehr ist objektiv nachvollziehbar, dass eine Anwältin für die seriöse Prüfung eines Gutachtens und dessen Besprechung mit ihrem Klienten eine gewisse Zeit benötigt. Dieses Fristerstreckungsgesuch dient damit vielmehr der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers, dürfte doch dem Gutachten im weiteren Strafverfahren erhebliche Bedeutung zukommen.