Seine zusätzlich eingereichten handschriftlichen Bemerkungen auf dem ihm zugestellten Exemplar der Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beschränken sich auf pauschale Wiederholungen, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei, oder seine subjektive Sichtweise über die Situation wie beispielsweise jene, dass er einen Anwalt benötige, der keine Fehler mache, sich Zeit nehme und er keinen Wechsel beantragen würde, wenn seine amtliche Verteidigerin korrekt gearbeitet hätte.