3.3.5. 3.3.5.1. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 ist nichts zu entnehmen, was einen Wechsel der amtlichen Verteidigung als angezeigt erscheinen liesse. Vielmehr rügt er, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verdrehe die Wahrheit und gehe nicht einmal auf die Fehler seiner amtlichen Verteidigerin ein. Seine zusätzlich eingereichten handschriftlichen Bemerkungen auf dem ihm zugestellten Exemplar der Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau