Vorankündigung in das Bezirksgefängnis S._____ versetzt worden sei. Ob und allenfalls inwiefern der Beschwerdeführer seine amtliche Verteidigerin über seine Beschwerde vom 2. Januar 2024 informiert hatte, ist unklar. Mit Blick auf die vertrauliche Antwort der Institution E._____ an den Beschwerdeführer entsteht zumindest der Eindruck, dass seine amtliche Verteidigerin diesbezüglich nicht im Bilde war. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die amtliche Verteidigerin gegen die Verlegung des Beschwerdeführers in das Bezirksgefängnis S._____ hätte opponieren sollen, durfte sie doch mit Blick auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Bezirksgefängnis R._____