Der Beschwerdeführer selbst schloss sich dieser Beschwerde mit persönlichen Eingaben vom tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj an. Alsdann wurde ihm der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.jjjj persönlich zugestellt. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die amtliche Verteidigerin ihn diesbezüglich hätte informieren oder sonstwie kontaktieren müssen. Auch betreffend die Verlegung des Beschwerdeführers in ein anderes Gefängnis ist nicht ersichtlich, inwiefern die amtliche Verteidigerin sich bei ihm hätte melden sollen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer offenbar selbständig am 2. Januar 2024 bei der Institution E.__