3.3.4. Der Beschwerdeführer bemerkt mit Eingabe vom 27. Januar 2024, seine amtliche Verteidigerin setze sich nicht für die Wahrung seiner Interessen ein. Er bemängelt, dass sich seine Verteidigerin während eines pendenten Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau […] betreffend eine Haftverlängerung nicht bei ihm gemeldet oder ihn informiert habe. Hinsichtlich dieses Beschwerdeverfahrens ist jedoch festzustellen, dass die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom tt.mm.jjjj für ihn Beschwerde erhob. Der Beschwerdeführer selbst schloss sich dieser Beschwerde mit persönlichen Eingaben vom tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj an.