Insbesondere muss die amtliche Verteidigung nicht jedem Wunsch der beschuldigten Person entsprechen und eine Verteidigungsstrategie nicht übernehmen oder Ergänzungsfragen nicht stellen, wenn sie diese für überflüssig oder kontraproduktiv erachtet. Ungeachtet dessen, stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit frei, selbständig solche Anträge zu stellen.