Daher ist ein allfälliges Versäumnis seiner amtlichen Verteidigerin nicht ersichtlich. Selbst wenn die amtliche Verteidigerin den Antrag zur Befragung der Zeugen absprachewidrig nicht eingereicht haben sollte, ist auch hierin kein derart schwerwiegender Grund für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu sehen, der einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigte. Insbesondere muss die amtliche Verteidigung nicht jedem Wunsch der beschuldigten Person entsprechen und eine Verteidigungsstrategie nicht übernehmen oder Ergänzungsfragen nicht stellen, wenn sie diese für überflüssig oder kontraproduktiv erachtet.