Zwar benennt die amtliche Verteidigerin darin – wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt – die Gutachterin falsch; hierbei handelt es sich jedoch – wie der Beschwerdeführer ebenfalls richtig beschreibt – um einen "kleinen Flüchtigkeitsfehler", der "jedem passieren" kann (Verfahrensakten, act. 32). Selbst wenn der amtlichen Verteidigerin bei anderen Anträgen ähnlich Fehler unterlaufen sein sollten, handelte es sich hierbei eben um blosse Flüchtigkeitsfehler, welche passieren können und daher keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen.