Es bleibt daher weitestgehend bei unüberprüfbaren Behauptungen. Alsdann ist in Bezug auf das durch den Beschwerdeführer konkret erwähnte Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 26. Oktober 2023, welches aufzeigen sollte, dass ihre Interessen mehr bei der amtlichen Entschädigung lägen als am Fall, kein Fehler der amtlichen Verteidigung ersichtlich, der einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nach sich ziehen müsste. Zwar benennt die amtliche Verteidigerin darin – wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt – die Gutachterin falsch;