ist nicht bloss das unkritische Sprachrohr des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3.3.2. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer im von der amtlichen Verteidigerin angekündigten Warten auf ein Gutachten ein Fehlverhalten erblickt. Insofern bleibt es dabei, dass er das Gutachten aufgrund des aus seiner subjektiven Sicht gestörten Vertrauensverhältnisses einfach nicht mit der amtlichen Verteidigerin besprechen will, was nicht genügt, denn hierfür bedarf es objektiv nachvollziehbare Gründe (vgl. E. 2.2 hiervor).