3.3.3. 3.3.3.1. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024, mit welcher er sich zur Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vom 8. Januar 2024 äussert (vgl. E. 3.1.4 hiervor), ist nichts zu entnehmen, was auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen lässt. Zunächst widerspricht sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung der Aussage seiner amtlichen Verteidigerin nicht, dass sie sich voll und ganz für seine Interessen einsetze. Es mag zwar zutreffen, dass die amtliche Verteidigerin nicht immer genau das tut, was er sagt; dies muss sie aber auch nicht, denn sie - 10 -