Zumindest mit dem Gesuch lieferte der Beschwerdeführer auch die von ihm im Gesuch erwähnten Belege (Dokumente, Kopien von diversen Schreiben, "Versäumnis von Terminen", "Säumnis von einer Frist" und anderweitige Belege) nicht. Schliesslich ist er mit dem Vorbringen nicht zu hören, die damalige Verfahrensleitung habe bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung gesetzeswidrig seinen Wunsch seiner Wahlverteidigung missachtet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu Recht nicht weiter darauf eingegangen ist.