Vielmehr begnügte sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch mit der unbegründeten Feststellung, sein Vertrauensverhältnis zu seiner amtlichen Verteidigerin sei erheblich gestört bzw. "sogar massivst hämisch" (Verfahrensakten, act. 16). Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen, seine Verteidigerin folge dem Grundsatz gemäss Art. 128 StPO nicht, seine Interessen im Rahmen des Gesetzes und der Standesregeln zu wahren. Zumindest mit dem Gesuch lieferte der Beschwerdeführer auch die von ihm im Gesuch erwähnten Belege (Dokumente, Kopien von diversen Schreiben, "Versäumnis von Terminen", "Säumnis von einer Frist" und anderweitige Belege) nicht.