3.3.2. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 18. Dezember 2023 lassen sich – wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend festgehalten hat – keine Anhaltspunkte entnehmen, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner amtlichen Verteidigerin erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung nicht gegeben wäre. Vielmehr begnügte sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch mit der unbegründeten Feststellung, sein Vertrauensverhältnis zu seiner amtlichen Verteidigerin sei erheblich gestört bzw. "sogar massivst hämisch" (Verfahrensakten, act. 16).