3.3. 3.3.1. Obwohl sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. Januar 2024 nicht mit der Begründung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auseinandersetzt, ist mit Blick auf die erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen (vgl. E. 3.2.3 hiervor), ob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Gesuch des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat.