schwerdeführers vom 9. Januar 2024 Bezug nahm und an ihrer Verfügung vom 10. Januar 2024 festhielt. Eine Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2024 und eine Rückweisung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verkäme folglich zu einem formalistischen Leerlauf und führte -9- damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).