Da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere zur Stellungnahme seiner amtlichen Verteidigerin vom 8. Januar 2024 äussern konnte und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau über die gleiche Kognition wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügt, wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs im obergerichtlichen Verfahren jedoch geheilt, indem der Beschwerdeführer umfassend zu hören ist. Eine Heilung des Mangels ist überdies auch mit Blick darauf angezeigt, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024 auf die Stellungnahme des Be-