Damit ist erstellt, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verfügung vom 10. Januar 2024 erlassen hat, ohne die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 abzuwarten und in ihrer Verfügung zu berücksichtigen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.