Am 11. Januar 2024 und damit einen Tag nach dem Versand der Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [Sendungsnummer: aaa]) die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 zugestellt, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. Januar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. Damit ist erstellt, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verfügung vom 10. Januar 2024 erlassen hat, ohne die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 abzuwarten und in ihrer Verfügung zu berücksichtigen.