3.2. 3.2.1. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2024 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau seine Eingabe vom 9. Januar 2024, mit welcher er sich zur Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 8. Januar 2024 geäussert habe, nicht abgewartet und damit nicht in ihrer Verfügung berücksichtigt habe. 3.2.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).