3.1.4. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vom 8. Januar 2024. Sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung widerspreche deren Aussage, dass sie sich voll und ganz für seine Interessen einsetze. Weiter sei in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und auch sonst gesetzlich nirgends verankert, dass ein Gutachten abgewartet werden müsse. Zudem wolle er das Gutachten mit einer amtlichen Verteidigung besprechen, zu der sein Vertrauensverhältnis nicht erheblich gestört sei. Er werde zukünftig mit seiner bisherigen amtlichen Verteidigung nicht weiter verkehren.