3.1.3. Am 10. Januar 2024 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Gesuch ab, weil die vom Beschwerdeführer behaupteten Fristversäumnisse und versäumte Termine seiner amtlichen Verteidigung nicht substanziell und konkret begründet seien. Aufgrund der Akten und der Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Q._____ könnten bei der aktuellen amtlichen Verteidigung auf jeden Fall keine pflichtwidrigen Versäumnisse festgestellt werden. Es fehle an Anhaltspunkten, wonach das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung objektiv gestört und eine wirksame Verteidigung nicht gegeben wäre.