3.1.2. Die amtliche Verteidigerin äusserte mit Eingabe vom 8. Januar 2024, sie könne selbstverständlich nachvollziehen, dass dem Beschwerdeführer die nun bereits lange andauernde Untersuchungshaft sehr zusetze. Derzeit müsse das Gutachten abgewartet werden und danach könnten die weiteren Schritte eingeleitet werden. Sie setze sich seit Beginn voll und ganz für die Interessen des Beschwerdeführers ein und werde dies auch in Zukunft gerne machen. Sie sehe daher keine Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung.