Weiter sehe er anhand der gesamten Umstände aus mehreren Gründen "keinerlei wirksame Verteidigung". Dies könne er auf Nachfrage mit Dokumenten, Kopien von diversen Schreiben, "Versäumnis von Terminen", "Säumnis von einer Frist" und anderweitigen Belegen untermauern. Ergänzend brachte er vor, die Verfahrensleitung habe bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung gesetzeswidrig seinen Wunsch seiner Wahlverteidigung missachtet. -7-