Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet. Das Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen).