Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.19 […] Art. 85 Entscheid vom 14. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 10. Januar 2024 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Q._____ führt gegen A._____ (fortan: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen diverser Delikte, insbesondere we- gen […]. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 12. April 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Q._____ die (notwendige) amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers an. Mit Verfügung vom 14. April 2022 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau Rechtsanwältin B._____ als amtliche Verteidigerin des Be- schwerdeführers ein. 2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft Q._____ ersuchte Rechtsanwalt C._____ unter Beilage eines Schreibens des Beschwerde- führers (datierend vom 3. Mai 2022) im Namen des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung infolge zerstörten Vertrauensverhält- nisses bzw. um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger. 2.2.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwalt D._____ die Staats- anwaltschaft Q._____ ebenfalls um Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers infolge eines nicht mehr vorhandenen Vertrauens- verhältnisses zu seiner aktuellen amtlichen Verteidigerin bzw. um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger. 2.2.3. Am 9. bzw.10. Mai 2022 leitete die Staatsanwaltschaft Q._____ die Gesu- che um Wechsel der amtlichen Verteidigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter. 2.2.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 11. Mai 2022 ab. 2.3. 2.3.1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Posteingang am 3. Januar 2024) er- suchte der Beschwerdeführer die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erneut um Wechsel der amtlichen Verteidigung. -3- 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Q._____ beantragte mit Stellungnahme vom 4. Ja- nuar 2024 die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Vertei- digung. 2.3.3. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 nahm die amtliche Verteidigerin zum Ge- such des Beschwerdeführers Stellung. 2.3.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 10. Januar 2024 ab. 2.3.5. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 (Postaufgabe am 10. Januar 2024) äus- serte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der amtlichen Vertei- digerin vom 8. Januar 2024. 3. 3.1. Gegen die ihm am 11. Januar 2024 zugestellte Verfügung vom 10. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (Post- aufgabe am 12. Januar 2024) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte sinnge- mäss um Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau vom 10. Januar 2024 und um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 leitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 weiter. 3.3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 leitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Ja- nuar 2024 (Posteingang am 15. Januar 2024) weiter. 3.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Beschwer- deantwort vom 19. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. -4- 3.5. Unaufgefordert äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2024 (Posteingang am 30. Januar 2024) erneut zum Verhältnis zu seiner amtlichen Verteidigerin. 3.6. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 äusserte sich die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers zu dessen Gesuch um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung. 3.7. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 und Eingabe vom 14. Februar 2024 (Postaufgabe am 15. Februar 2024) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und zur Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 8. Februar 2024. 3.8. Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess die amtliche Verteidigerin der Be- schwerdekammer für Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ihr an das Bezirksgericht R._____ gerichtete Gesuch betreffend ihre Ent- lassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat vom 4. März 2024 zu- kommen. 3.9. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Postaufgabe am 6. März 2024) äusserte sich der Beschwerdeführer zum Gesuch seiner amtlichen Verteidigerin be- treffend deren Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat und bat darum, die Staatsanwaltschaften und seine amtliche Verteidigerin für deren Ungerechtigkeiten zurechtzuweisen. 3.10. Mit Verfügung vom 7. März 2024 zeigte der Präsident des Bezirksgerichts R._____ der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau an, dass am 27. Februar 2024 gegen den Beschwerde- führer Anklage erhoben wurde und ersuchte um Zustellung des Entscheids betreffend das vorliegende Verfahren. Gleichzeitig nahm er der amtlichen Verteidigerin die zuvor angesetzte Frist zur Stellung von Anträgen auf Er- gänzung der Beweismittel einstweilen ab. -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte Abweisung des Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO bestehen keine. Die übrigen Eintretensvor- aussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Aus- führungen (vgl. E. 1.2) – einzutreten. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, "die Staatsanwalt- schaften" und seine amtliche Verteidigerin seien für "Ungerechtigkeiten zu Recht zu weisen", ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutre- ten. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen aufsichtsrechtlichen Anlie- gen vielmehr an die jeweiligen Aufsichtsbehörden (Regierungsrat bzw. An- waltskommission) zu wenden. 2. 2.1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrens- leitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). 2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grundrechtli- chen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Ver- teidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachge- mässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bis- herige Rechtsanwältin oder den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr ge- währleistet ist. Die über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehende gesetzliche Regelung von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rech- nung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objek- tiver Pflichtverletzung durch die Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil des -6- Bundesgerichts 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1, je mit Hin- weisen). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vorder- grund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch die ihm beigegebene Verteidigung vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zu- dem ist die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihres bzw. seines Mandanten. Für einen Vertei- digerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problema- tische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Ver- teidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht unge- filtert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weige- rung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entschei- den, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sach- gerecht und geboten erachtet. Das Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschul- digten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen). 3. 3.1. 3.1.1. Mit seinem Gesuch vom 18. Dezember 2023 begründete der Beschwerde- führer seinen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung damit, dass das Vertrauensverhältnis zu seiner amtlichen Verteidigerin erheblich ge- stört bzw. "sogar massivst hämisch" sei (Verfahrensakten, act. 16). Seine Verteidigerin folge dem Grundsatz gemäss Art. 128 StPO, seine Interessen im Rahmen des Gesetzes und der Standesregeln zu wahren, nicht. Weiter sehe er anhand der gesamten Umstände aus mehreren Gründen "keinerlei wirksame Verteidigung". Dies könne er auf Nachfrage mit Dokumenten, Kopien von diversen Schreiben, "Versäumnis von Terminen", "Säumnis von einer Frist" und anderweitigen Belegen untermauern. Ergänzend brachte er vor, die Verfahrensleitung habe bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung gesetzeswidrig seinen Wunsch seiner Wahlverteidigung missachtet. -7- 3.1.2. Die amtliche Verteidigerin äusserte mit Eingabe vom 8. Januar 2024, sie könne selbstverständlich nachvollziehen, dass dem Beschwerdeführer die nun bereits lange andauernde Untersuchungshaft sehr zusetze. Derzeit müsse das Gutachten abgewartet werden und danach könnten die weite- ren Schritte eingeleitet werden. Sie setze sich seit Beginn voll und ganz für die Interessen des Beschwerdeführers ein und werde dies auch in Zukunft gerne machen. Sie sehe daher keine Gründe für einen Wechsel der amtli- chen Verteidigung. 3.1.3. Am 10. Januar 2024 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau das Gesuch ab, weil die vom Beschwerdeführer behaupteten Fristver- säumnisse und versäumte Termine seiner amtlichen Verteidigung nicht substanziell und konkret begründet seien. Aufgrund der Akten und der Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Q._____ könnten bei der aktuellen amtlichen Verteidigung auf jeden Fall keine pflichtwidrigen Versäumnisse festgestellt werden. Es fehle an Anhaltspunkten, wonach das Vertrauens- verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidi- gung objektiv gestört und eine wirksame Verteidigung nicht gegeben wäre. 3.1.4. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vom 8. Januar 2024. Sein Ge- such um Wechsel der amtlichen Verteidigung widerspreche deren Aus- sage, dass sie sich voll und ganz für seine Interessen einsetze. Weiter sei in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und auch sonst gesetzlich nirgends verankert, dass ein Gutachten abgewartet werden müsse. Zudem wolle er das Gutachten mit einer amtlichen Verteidigung besprechen, zu der sein Vertrauensverhältnis nicht erheblich gestört sei. Er werde zukünftig mit seiner bisherigen amtlichen Verteidigung nicht weiter verkehren. Er könne der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau fehlerhafte Anträge zukommen lassen, die seine amtliche Verteidigung begangen habe, wel- che aufzeigten, dass ihre Interessen mehr bei der amtlichen Entschädigung lägen als am Fall selbst. Seine amtliche Verteidigung habe zwei Fristen verpasst. Dies sei für ihn von Bedeutung gewesen. Sie habe unzählige Te- lefontermine nach wichtigen Verhandlungen, zu denen sie die Termine vor- gegeben habe, verpasst und habe nicht einmal zurückgerufen. Dies könne durch das Gefängnispersonal bestätigt werden. Er habe seine amtliche Verteidigung gebeten, bei der Staatsanwaltschaft Q._____ weitere Be- weisergänzungsanträge zu stellen, welche ihn in einem Fall massivst ent- lastet und seine Aussagen bei Einvernahmen untermauert bzw. vielleicht sogar zu seiner Entlassung geführt hätten. Den Antrag zum Befragen der Zeugen habe sie nicht eingereicht, obwohl sie ihm dies versprochen habe. Das Vertrauensverhältnis sei erheblich gestört und werde sich zukünftig auch nicht ändern. -8- 3.2. 3.2.1. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2024 rügt der Beschwerdeführer die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, da die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau seine Eingabe vom 9. Januar 2024, mit welcher er sich zur Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 8. Januar 2024 geäussert habe, nicht abgewartet und damit nicht in ihrer Verfügung berücksichtigt habe. 3.2.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 3.2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 10. Januar 2024 ab. Diese Verfügung versandte die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau am 10. Januar 2024. Der Beschwerdefüh- rer bestätigte am 11. Januar 2024 unterschriftlich deren Erhalt. Am 11. Ja- nuar 2024 und damit einen Tag nach dem Versand der Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [Sendungs- nummer: aaa]) die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 zugestellt, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. Januar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau weiterleitete. Damit ist erstellt, dass die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verfügung vom 10. Januar 2024 erlassen hat, ohne die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 abzuwarten und in ihrer Verfügung zu berücksichtigen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Da sich der Beschwer- deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere zur Stellung- nahme seiner amtlichen Verteidigerin vom 8. Januar 2024 äussern konnte und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau über die gleiche Kognition wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau verfügt, wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs im ober- gerichtlichen Verfahren jedoch geheilt, indem der Beschwerdeführer um- fassend zu hören ist. Eine Heilung des Mangels ist überdies auch mit Blick darauf angezeigt, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024 auf die Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 9. Januar 2024 Bezug nahm und an ihrer Verfügung vom 10. Januar 2024 festhielt. Eine Aufhebung der Verfügung vom 10. Ja- nuar 2024 und eine Rückweisung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau verkäme folglich zu einem formalistischen Leerlauf und führte -9- damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Obwohl sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. Januar 2024 nicht mit der Begründung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auseinandersetzt, ist mit Blick auf die erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen (vgl. E. 3.2.3 hiervor), ob die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau das Gesuch des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat. 3.3.2. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung vom 18. Dezember 2023 lassen sich – wie die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau zutreffend festgehalten hat – keine Anhalts- punkte entnehmen, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner amtlichen Verteidigerin erheblich gestört oder eine wirksame Vertei- digung nicht gegeben wäre. Vielmehr begnügte sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch mit der unbegründeten Feststellung, sein Vertrauensver- hältnis zu seiner amtlichen Verteidigerin sei erheblich gestört bzw. "sogar massivst hämisch" (Verfahrensakten, act. 16). Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen, seine Verteidigerin folge dem Grundsatz gemäss Art. 128 StPO nicht, seine Interessen im Rahmen des Gesetzes und der Standesregeln zu wahren. Zumindest mit dem Gesuch lieferte der Be- schwerdeführer auch die von ihm im Gesuch erwähnten Belege (Doku- mente, Kopien von diversen Schreiben, "Versäumnis von Terminen", "Säumnis von einer Frist" und anderweitige Belege) nicht. Schliesslich ist er mit dem Vorbringen nicht zu hören, die damalige Verfahrensleitung habe bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung gesetzeswidrig seinen Wunsch seiner Wahlverteidigung missachtet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu Recht nicht weiter darauf eingegangen ist. 3.3.3. 3.3.3.1. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024, mit welcher er sich zur Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vom 8. Januar 2024 äussert (vgl. E. 3.1.4 hiervor), ist nichts zu entnehmen, was auf ein erheb- lich gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen lässt. Zunächst widerspricht sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung der Aussage seiner amtlichen Verteidigerin nicht, dass sie sich voll und ganz für seine Interes- sen einsetze. Es mag zwar zutreffen, dass die amtliche Verteidigerin nicht immer genau das tut, was er sagt; dies muss sie aber auch nicht, denn sie - 10 - ist nicht bloss das unkritische Sprachrohr des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3.3.2. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer im von der amt- lichen Verteidigerin angekündigten Warten auf ein Gutachten ein Fehlver- halten erblickt. Insofern bleibt es dabei, dass er das Gutachten aufgrund des aus seiner subjektiven Sicht gestörten Vertrauensverhältnisses einfach nicht mit der amtlichen Verteidigerin besprechen will, was nicht genügt, denn hierfür bedarf es objektiv nachvollziehbare Gründe (vgl. E. 2.2 hier- vor). 3.3.3.3. Wie mit Gesuch vom 18. Dezember 2023 bietet der Beschwerdeführer der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Eingabe vom 9. Januar 2024 wiederum an, ihr Beweise (fehlerhafte Anträge, die seine amtliche Verteidigung begangen habe, welche aufzeigten, "dass die Interessen mehr bei der amtlichen Entschädigung lägen, statt am Fall selbst") zukom- men zu lassen. Erneut legt der Beschwerdeführer jedoch keine Belege bei oder nennt konkrete Versäumnisse seiner amtlichen Verteidigerin. Es bleibt daher weitestgehend bei unüberprüfbaren Behauptungen. Alsdann ist in Bezug auf das durch den Beschwerdeführer konkret erwähnte Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 26. Oktober 2023, welches aufzeigen sollte, dass ihre Interessen mehr bei der amtlichen Entschädigung lägen als am Fall, kein Fehler der amtlichen Verteidigung ersichtlich, der einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nach sich ziehen müsste. Zwar be- nennt die amtliche Verteidigerin darin – wie der Beschwerdeführer zutref- fend erkennt – die Gutachterin falsch; hierbei handelt es sich jedoch – wie der Beschwerdeführer ebenfalls richtig beschreibt – um einen "kleinen Flüchtigkeitsfehler", der "jedem passieren" kann (Verfahrensakten, act. 32). Selbst wenn der amtlichen Verteidigerin bei anderen Anträgen ähnlich Fehler unterlaufen sein sollten, handelte es sich hierbei eben um blosse Flüchtigkeitsfehler, welche passieren können und daher keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen. 3.3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, seine amtliche Verteidigung habe zwei für ihn bedeutsame Fristen verpasst, sagt er weder, welche Fris- ten er damit meint, noch weshalb deren Einhaltung für ihn von Bedeutung gewesen wäre. Dieser Vorwurf lässt sich daher auch nicht überprüfen, wes- halb hierin demnach kein Grund für ein erheblich gestörtes Vertrauensver- hältnis erblickt werden kann. Gleiches gilt für den Vorwurf, seine amtliche Verteidigerin habe unzählige Telefontermine nach wichtigen Verhandlun- gen, zu denen sie die Termine vorgegeben habe, verpasst und habe nicht einmal zurückgerufen, was auch das Gefängnispersonal bestätigen könne. Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Telefongespräche - 11 - für ihn wesentlich waren und weshalb. Andererseits lässt sich der durch den Beschwerdeführer eingereichten Telefonkarte entnehmen, dass ihn seine amtliche Verteidigerin zumeist zeitnah zurückgerufen hat (Verfahren- sakten, act. 30 f.). 3.3.3.5. Kein Grund für ein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis, das einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erforderte, ist im Vorwurf des Be- schwerdeführers zu sehen, seine amtliche Verteidigung habe keine weite- ren Beweisergänzungsanträge gestellt und insbesondere den Antrag zum Befragen der Zeugen nicht eingereicht, obwohl sie ihm dies versprochen habe. Soweit er mit den weiteren Beweisergänzungsanträgen nicht ohne- hin den Antrag zum Befragen der Zeugen meint, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, welche Anträge er damit meint. Daher ist ein allfälliges Versäumnis seiner amtlichen Verteidigerin nicht ersichtlich. Selbst wenn die amtliche Verteidigerin den Antrag zur Befragung der Zeugen abspra- chewidrig nicht eingereicht haben sollte, ist auch hierin kein derart schwer- wiegender Grund für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu sehen, der ei- nen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigte. Insbesondere muss die amtliche Verteidigung nicht jedem Wunsch der beschuldigten Person entsprechen und eine Verteidigungsstrategie nicht übernehmen oder Er- gänzungsfragen nicht stellen, wenn sie diese für überflüssig oder kontra- produktiv erachtet. Ungeachtet dessen, stand und steht es dem Beschwer- deführer jederzeit frei, selbständig solche Anträge zu stellen. 3.3.4. Der Beschwerdeführer bemerkt mit Eingabe vom 27. Januar 2024, seine amtliche Verteidigerin setze sich nicht für die Wahrung seiner Interessen ein. Er bemängelt, dass sich seine Verteidigerin während eines pendenten Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau […] betreffend eine Haftverlängerung nicht bei ihm gemeldet oder ihn informiert habe. Hinsichtlich dieses Be- schwerdeverfahrens ist jedoch festzustellen, dass die amtliche Verteidige- rin mit Eingabe vom tt.mm.jjjj für ihn Beschwerde erhob. Der Beschwerde- führer selbst schloss sich dieser Beschwerde mit persönlichen Eingaben vom tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj an. Alsdann wurde ihm der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom tt.mm.jjjj persönlich zugestellt. Es ist daher nicht erkennbar, wes- halb die amtliche Verteidigerin ihn diesbezüglich hätte informieren oder sonstwie kontaktieren müssen. Auch betreffend die Verlegung des Be- schwerdeführers in ein anderes Gefängnis ist nicht ersichtlich, inwiefern die amtliche Verteidigerin sich bei ihm hätte melden sollen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer offenbar selbständig am 2. Januar 2024 bei der Institu- tion E._____ eine Beschwerde gegen das Bezirksgefängnis R._____ ein- gereicht (vgl. Beilage zur Eingabe vom 27. Januar 2024), infolgedessen er anscheinend – gemäss seinen Ausführungen − ohne jegliche - 12 - Vorankündigung in das Bezirksgefängnis S._____ versetzt worden sei. Ob und allenfalls inwiefern der Beschwerdeführer seine amtliche Verteidigerin über seine Beschwerde vom 2. Januar 2024 informiert hatte, ist unklar. Mit Blick auf die vertrauliche Antwort der Institution E._____ an den Beschwer- deführer entsteht zumindest der Eindruck, dass seine amtliche Verteidige- rin diesbezüglich nicht im Bilde war. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die amtliche Verteidigerin gegen die Verlegung des Beschwerdeführers in das Bezirksgefängnis S._____ hätte opponieren sollen, durfte sie doch mit Blick auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Bezirksge- fängnis R._____ ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine Verlegung weg vom Bezirksgefängnis R._____ in seinem Sinne sei. 3.3.5. 3.3.5.1. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 ist nichts zu entnehmen, was einen Wechsel der amtlichen Verteidigung als ange- zeigt erscheinen liesse. Vielmehr rügt er, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verdrehe die Wahrheit und gehe nicht einmal auf die Feh- ler seiner amtlichen Verteidigerin ein. Seine zusätzlich eingereichten hand- schriftlichen Bemerkungen auf dem ihm zugestellten Exemplar der Be- schwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau be- schränken sich auf pauschale Wiederholungen, dass das Vertrauensver- hältnis gestört sei, oder seine subjektive Sichtweise über die Situation wie beispielsweise jene, dass er einen Anwalt benötige, der keine Fehler ma- che, sich Zeit nehme und er keinen Wechsel beantragen würde, wenn seine amtliche Verteidigerin korrekt gearbeitet hätte. 3.3.5.2. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das Fristerstreckungsgesuch seiner amtlichen Verteidigerin vom 12. Februar 2024 an die Staatsanwalt- schaft Q._____ moniert, seine amtliche Verteidigerin müsse immer "auf den letzten Drücker" arbeiten, stellt auch dies keinen Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar. Vielmehr ist objektiv nachvollzieh- bar, dass eine Anwältin für die seriöse Prüfung eines Gutachtens und des- sen Besprechung mit ihrem Klienten eine gewisse Zeit benötigt. Dieses Fristerstreckungsgesuch dient damit vielmehr der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers, dürfte doch dem Gutachten im weiteren Strafver- fahren erhebliche Bedeutung zukommen. 3.3.6. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 reicht der Beschwerdeführer zudem ein von ihm kommentiertes Schreiben seiner amtlichen Verteidigerin vom 4. Oktober 2023 an die Staatsanwaltschaft Q._____ ein, in welchem sie sich zu seinem Verhalten in der Haftanstalt äusserte und dabei erwähnte, dass es beispielsweise Unstimmigkeiten in Bezug auf eine Haarschneide- maschine gegeben habe, hinsichtlich welcher dem Beschwerdeführer zu - 13 - hohe Kosten verrechnet worden seien. Diesbezüglich moniert der Be- schwerdeführer, dass es nicht um zu hohe Kosten für eine Haarschneide- maschine, sondern um Gesundheitskosten gegangen sei. Zu beachten ist, dass die zu hohen Kosten für die Haarschneidemaschine in genanntem Schreiben vom 4. Oktober 2023 ausdrücklich als Beispiel erwähnt wurden und folglich unklar ist, ob es sich hierbei tatsächlich um einen Fehler han- delt. Selbst wenn es sich jedoch um einen Fehler handeln sollte, wäre dies kein gravierender Fehler der amtlichen Verteidigung, zumal es in diesem Schreiben nicht um die Haarschneidemaschine oder Gesundheitskosten an sich ging. Vielmehr hat sich die amtliche Verteidigerin mit diesem Schreiben für den Beschwerdeführer eingesetzt und klargestellt, dass die- ser aus ihrer Sicht kooperativ sei, auch wenn von aussen ein anderer Ein- druck entstehen könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zeigt das Schreiben vom 4. Oktober 2023 im Gegenteil auf, dass sich seine amtliche Verteidigerin für ihn einsetzt und ihn gegenüber der Staatsanwalt- schaft Q._____ in ein gutes Licht stellt. 3.3.7. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024 wieder- holt, seine amtliche Verteidigerin habe im gesamten Verfahren gegen ihn andauernd Fehler gemacht und auch immer wieder Fristerstreckungsgesu- che gestellt, ist diesbezüglich auf das vorgängig Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 3.3.3.1 – E. 3.3.3.4 hiervor). Gleiches gilt in Bezug auf die Vor- würfe, seine amtliche Verteidigerin habe absprachewidrig weder Be- schwerde gegen eine Haftverlängerung beim Bundesgericht eingereicht noch eine Strafanzeige gestellt (vgl. E. 3.3.3.5 hiervor). 3.3.8. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2024, mit der er sich zum Gesuch seiner amtlichen Verteidigerin betreffend deren Entlas- sung vom amtlichen Verteidigungsmandat äussert, ist nichts zu entneh- men, was einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigt. Es ist zwar zeitlich unglücklich, wenn die amtliche Verteidigerin nunmehr nach der Anklageerhebung um Entlassung aus ihrem Amt ersucht, nachdem sie noch mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2024 erklärte, sie stehe auch aktuell im ständigen gegenseitigen Austausch mit dem Beschwerdeführer und werde auch in Zukunft seine Interessen vertreten. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers legte die amtliche Verteidigerin mit diesem Gesuch ihr Amt nicht einfach nieder, was nicht zulässig wäre; vielmehr er- suchte sie um Entlassung als amtliche Verteidigerin. Sie verbleibt damit in ihrem Amt bis über ihr Gesuch vom 4. März 2024 entschieden ist. Zudem ist zu beachten, dass der Präsident des Bezirksgerichts R._____ mit Ver- fügung vom 7. März 2024 der amtlichen Verteidigerin die zuvor angesetzte Frist zur Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Beweismittel einstweilen abgenommen hat. Dem Beschwerdeführer entsteht folglich durch das Ge- such seiner amtlichen Verteidigerin kein Nachteil. Allein der Umstand, dass - 14 - nunmehr (auch) die amtliche Verteidigerin um Entlassung aus ihrem Amt ersucht, rechtfertigt demnach ebenfalls keinen Wechsel der amtlichen Ver- teidigung, zumal der Präsident des Bezirksgerichts R._____ über das Ge- such vom 4. März 2024 zu entscheiden hat und dieses demnach nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens ist. 3.4. Zusammengefasst sind keine Gründe im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigung einer anderen Person über- tragen werden sollte. Eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses ist (aus objektiver Sicht) nicht glaubhaft gemacht. Demzufolge ist die Be- schwerde diesbezüglich abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass über das Gesuch der amtlichen Verteidigerin um Entlassung aus ihrem Amt nicht in vorliegendem Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, sondern hierüber der Präsident des Bezirksgerichts R._____ zu befinden haben wird. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre im Beschwer- deverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 125.00, zusammen Fr. 1'125.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 15 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister