9. Zusammenfassend ist die am 19. Juni 2024 vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um vier Monate bis am 21. Oktober 2024 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.