111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sehen als Höchststrafe lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren vor) sowie mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 26. Juni 2024 auf Antrag des Beschwerdeführers (Akten HA.2024.273, act. 47 ff.) angeordneten Beweisergänzungen (Beschwerdeantwortbeilage 1) und die daran anschliessende Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Stellungnahme nach wie vor als verhältnismässig, zumal die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gemäss ihren Angaben im Haftverlängerungsgesuch vom 10. Juni 2024 bestrebt ist, das Vorverfahren so bald wie möglich abzuschliessen (Akten HA.2024.273, act. 2). Es besteht keine Gefahr der Überhaft.