Verurteilten weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). 8. Die Dauer der seit dem 14. März 2023 erstandenen und einstweilen bis am 21. Oktober 2024 verlängerten Untersuchungshaft erscheint mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurf des versuchten Mordes, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung, und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. Art. 111 i.V.m.