Auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr kann mit einer Meldepflicht nicht ausreichend wirksam gebannt werden. Eine Auflage betreffend den Aufenthaltsort könnte den Beschwerdeführer weder an einer Flucht ins Ausland oder am Untertauchen in der Schweiz hindern noch ihn von der erneuten Begehung einer gleichartigen Straftat abhalten. Schliesslich sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Haft geeignet, der Flucht- und Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen.