Ebenso wenig ist diese Massnahme geeignet, den Beschwerdeführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Eine Meldepflicht ist ebenfalls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland oder eines Untertauchens in der Schweiz. Auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr kann mit einer Meldepflicht nicht ausreichend wirksam gebannt werden.