7.2. Aufgrund der geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer weiterhin eine ausgeprägte Fluchtgefahr und eine qualifizierte Wiederholungsgefahr. Die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Auflage betreffend Aufenthaltsort, Meldepflicht) sind daher von vornherein weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers oder die erneute Begehung eines gleichartigen Delikts verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen.