Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle seiner Haftentlassung erneut versuchen könnte, das Opfer zu töten. Diese Befürchtung wiegt umso schwerer, weil er weiterhin Zugang zu der bis heute nicht sichergestellten Tatwaffe haben könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10) kann allein aus der Bestreitung einer Tatbeteiligung nicht auf das Fehlen einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden. In Würdigung aller relevanten Umstände sowie mit Blick auf die in E. 6.3.1 zitierte Lehre und Rechtsprechung ist der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis StPO somit ebenfalls zu bejahen.