Aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens, in welchem insbesondere um das Besuchsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder gestritten wird und der Beschwerdeführer dem Opfer vorwirft, ihm die Kinder vorzuenthalten, diese zu manipulieren und geschlagen zu haben (Akten HA.2024.273, act. 30 ff.), erscheint es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) sehr negative Gefühle gegenüber dem Opfer hegt, die sich durch die ausgestandene Untersuchungshaft noch verstärkt haben könnten. Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle seiner Haftentlassung erneut versuchen könnte, das Opfer zu töten.