In Anbetracht der erforderlichen Vorbereitung und des Ablaufs der Tat sowie der dürftigen Spurenlage ist mit dem Zwangsmassnahmengericht von einer von langer Hand geplanten Tat und damit von einem verfestigten Tatentschluss auszugehen. Aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens, in welchem insbesondere um das Besuchsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder gestritten wird und der Beschwerdeführer dem Opfer vorwirft, ihm die Kinder vorzuenthalten, diese zu manipulieren und geschlagen zu haben (Akten HA.2024.273, act.