6.3.2. Nach dem in E. 5 hievor Ausgeführten ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, mit einem Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB (versuchter Mord i.S.v. Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) die physische und psychische Integrität seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau schwer beeinträchtigt zu haben. In Anbetracht der erforderlichen Vorbereitung und des Ablaufs der Tat sowie der dürftigen Spurenlage ist mit dem Zwangsmassnahmengericht von einer von langer Hand geplanten Tat und damit von einem verfestigten Tatentschluss auszugehen.