Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Die Gleichartigkeit des drohenden neuen Verbrechens bezieht sich auf den Vergleich mit der Art des bereits untersuchten Verbrechens oder schweren Vergehens (lit. a). Es muss sich also auch beim drohenden neuen (schweren) Verbrechen um ein solches gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer potenziell geschädigten Person handeln. Der Begriff des Verbrechens richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 StGB. Zwar genügt auch hier ein drohendes gleichartiges Delikt.