221 Abs. 1bis StPO nicht grundsätzlich alle Rechtsgüter als Schutzobjekt von (erheblich sicherheitsgefährdenden) Verbrechen oder schweren Vergehen in Frage, insbesondere keine (besonders) schweren Wirtschaftsdelikte. Vielmehr muss die beschuldigte Person dringend verdächtig sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der mutmasslich geschädigten Person schwer beeinträchtigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.2; FORSTER, a.a.O., N. 15c zu Art. 221 StPO).