Anders als bei der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist hier eine einschlägige Vortat (i. S. einer rechtskräftigen Verurteilung oder weiterer untersuchter Delikte) nicht erforderlich. Ausserdem kommen bei Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht grundsätzlich alle Rechtsgüter als Schutzobjekt von (erheblich sicherheitsgefährdenden) Verbrechen oder schweren Vergehen in Frage, insbesondere keine (besonders) schweren Wirtschaftsdelikte.