Dass es beim Versuch geblieben war, ihn das Opfer bei der Tatausführung erkannt hatte und bereits unmittelbar nach der Tat Zeugen mitteilen konnte, wen es als Täter identifiziert hatte, erfuhr der Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme durch die Staatsanwältin nach seiner Festnahme (Akten HA.2023.125, act. 65 f.). Das Opfer erklärte in den Einvernahmen vom 22. März 2023 (Akten HA.2023.258, act. 13, 16 ff., 23 f.) und vom 26. März 2024 (Akten HA.2024.273, act. 10 f., 17 f.) mehrfach detailliert, wie es im Tatzeitpunkt aufgrund von Blickkontakt den Beschwerdeführer als Täter identifiziert hatte.