wusste er einstweilen nicht, ob er sein Vorhaben, das Opfer zu töten, realisiert hatte. Davon ausgehend, dass ihm dies gelungen sei, ohne dass das Opfer noch hätte aussagen können, hatte er damals keinen Anlass zur Flucht bzw. hätte er sich durch eine sofortige Flucht gerade verdächtig gemacht. Dass es beim Versuch geblieben war, ihn das Opfer bei der Tatausführung erkannt hatte und bereits unmittelbar nach der Tat Zeugen mitteilen konnte, wen es als Täter identifiziert hatte, erfuhr der Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme durch die Staatsanwältin nach seiner Festnahme (Akten HA.2023.125, act.