Aufgrund des Tatablaufs und weil abgesehen von den belastenden Aussagen des Opfers und Schmauchspuren an den Händen und im Gesicht des Beschwerdeführers (Akten HA.2023.258, act. 81), die allerdings offenbar auch durch kontaminiertes Polizeimaterial entstanden sein könnten, bislang keine Beweismittel (insbesondere Tatwaffe und Warnweste) beigebracht werden konnten, die für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen würden, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass die Tat von langer Hand geplant war (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.3). Da sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tatbegehung vom Tatort entfernte,